8. Mai 2026 – In der rentenpolitischen Debatte gewinnt ein aktueller Vorschlag viel Zuspruch: das Renteneintrittsalter an die Zahl der geleisteten Beitragsjahre zu koppeln. Als Kriterium für den Renteneintritt werden in der Regel 45 Beitragsjahre genannt. Die Idee dahinter ist intuitiv einleuchtend: Wer früh berufstätig war und lange eingezahlt hat, soll auch früher in Rente gehen dürfen. Doch so plausibel diese Logik auf den ersten Blick erscheint, so komplex sind die Fragen, die sich für eine Umsetzung ergeben würden. Entscheidend ist, welche Zeiten überhaupt als anrechenbare Wartezeiten gelten. Denn Versicherungsbiografien verlaufen selten geradlinig. Für viele Versicherte wechseln sich Erwerbsphasen mit Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehung oder Pflege ab. Um diese Vielfalt näher zu beleuchten, betrachtet diese Kurzstudie empirische Versicherungszeiten nach verschiedenen rentenrechtlichen Definitionen für die Geburtskohorte 1957. Die Analyse der Versicherungsdaten zeigt, dass unter der aktuellen Definition der Wartezeit von 45 Jahren nur 40 Prozent der Versicherten dieses Jahrgangs die 45-Jahres-Schwelle bis zum Renteneintritt erreicht hatten. Würde man diese Schwelle für alle Versicherten verbindlich einführen, würden vor allem zwei Gruppen erst später als bisher in Rente gehen können: einerseits Akademiker*innen, die später ins Erwerbsleben eintreten, andererseits Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Zu letzteren zählen insbesondere Frauen mit Kindern und Personen mit Phasen längerer Arbeitslosigkeit.